Direkt zum Inhalt
Versand
LIEFERZEITEN UND LIEFERFRIST
- Lieferzeiten und Lieferfristen bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die Vorlage vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung durch den Käufer voraus.
- Lieferzeiten und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk /Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferzeiten und Lieferfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche und Waldbrände, Unruhen, Aufruhr, Bürgerkrieg, Revolution, Embargos, Blockaden, Sabotage, Akte terroristischer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Arbeitskämpfe, Betriebs- und Produktionsstörungen – auch bei Dritten aus unserer Lieferkette -, beschaffungsmarktwirtschaftliche Verwerfungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse sowie anderen Ereignissen, wenn diese außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind. Wir werden dem Käufer unverzüglich über das Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt unterrichten und – soweit möglich – mitteilen, wie lange das Ereignis die Leistungserbringung voraussichtlich verhindern oder beeinträchtigen wird. Hält ein solcher Zustand höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als zwölf Wochen an, sind die Vertragspartner berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
- Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, beschränkt auf 0,5% des Lieferwertes der betreffenden Lieferung pro Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dies gilt nicht für Zubehör- und Ersatzteillieferungen. Weitere Schadenersatzansprüche aus Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 10. Das Recht des Käufers, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe des Abschnitts 10 geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Wird der Versand bzw. eine Abnahme, falls diese vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, nach Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Erfolgt die Lagerung in unserem Werk/Lager, können wir für jeden vollendeten Monat der Lagerung mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages als Lagerkosten berechnen.
- Wir sind zur Einhaltung der Lieferzeiten und Lieferfristen nur verpflichtet, wenn der Käufer seine Vertragspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Rücklieferung nicht benötigter Ersatzteile bzw. defekter Teile (Austausch gegen Neuteile). Nicht benötigte Teile sowie im Austausch gegen Neuteile ausgebaute defekte Teile sind maximal innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Neuteile an uns zurückzuliefern.Eine vollständig ausgefüllte Defektbeschreibung (Formular ist dem Austauschteil beigefügt) muss dem zurückgelieferten, defekten Teil beigefügt sein. Eine Kostenpauschale für Prüfung und Wiedereinlagerung in Höhe von 10 % des Warenwertes werden bei der Gutschrift in Abzug gebracht.Wir sind außerdem berechtigt, bei Überschreitung o.g. Frist oder bei fehlender/unvollständiger Defektbeschreibung eine Kostenpauschale von 20 % des Warenwertes bei der Gutschrift in Abzug zu bringen. Teile, die speziell für den Auftraggeber beschafft oder angefertigt wurden, sind von der Rückliefermöglichkeit ausgeschlossen.
VERSENDUNG UND GEFAHRÜBERGANG
- Die Gefahr geht mit dem Versand des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn absprachegemäß Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen, wie z.B. die Versendung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt in diesen Fällen der Käufer, es sei denn es liegt ein Fall höherer Gewalt nach Abschnitt 5 Ziffer 5.3 vor
- Auf Wunsch des Käufers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. eine Abnahme infolge von Umstanden, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
EIGENTUMSVORBEHALT
- An allen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum (Vorbehaltsware) vor, bis der Käufer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese durch geeignetes Fachpersonal auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Der Zugang zur Vorbehaltsware muss dem Verkäufer oder einem von ihm Bevollmächtigten jederzeit möglich sein.
- Bei einem erheblichen vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
- Wir sind nach vorheriger Androhung zur Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei wir auf die berechtigten Interessen des Käufers angemessen Rücksicht nehmen werden. Sind wir nach Rücknahme zur Verwertung befugt, ist der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen und ein etwaiger Überschuss an den Käufer auszukehren.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der im Eigentum von uns stehenden Waren durch den Käufer oder durch einen von dem Käufer beauftragten Dritten erfolgt für uns. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der durch die Umbildung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Käufer hiermit an uns anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Wertes der im Eigentum von uns stehenden Waren zum Wert der Verarbeitung oder Umbildung übereignet und überträgt und wir diese Übereignung und Übertragung hiermit annehmen. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.Wenn die im Eigentum von uns stehenden Waren seit der Lieferung nicht bereits mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt oder sonst verarbeitet oder umgebildet wurden, gilt der von uns in Rechnung gestellte Warenwert einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Wert der Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung bzw. Verarbeitung oder Umbildung.
- Werden im Eigentum von uns stehende Waren vom Käufer mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so steht uns an der dabei entstehenden Sache anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Wertes der im Eigentum von uns stehenden Waren zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu. Dieses übereignet und überträgt der Käufer bereits jetzt an uns und wir nehmen dieseÜbereignung und Übertragung an. Der Käufer verwahrt die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache unentgeltlich für uns.
- Der Käufer ist nur im Rahmen des gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes:
- Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
- Veräußert der Käufer die gelieferte Ware weiter, tritt der Käufer hiermit bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung aller Forderungen ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
- Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt den Anspruch aus dem Saldo des Kontokorrents in Höhe eines Betrages an uns ab, der dem Betrag der an uns abgetretenen, in den Saldo aufgegangenen Forderungen entspricht. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie als an uns abgetreten zu behandeln.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei einer Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abschnitt 7 Ziffer 7.5 und 7.6. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
- Der Käufer bleibt neben uns bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, jedoch von unserem Recht, die Forderung einzuziehen oder das Einziehungsrecht des Käufers zu widerrufen keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel an Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Verkäufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- Der Käufer darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Von einer Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer H3 unverzüglich benachrichtigen.
- Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer H3 unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit H3 Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die H3 entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den H3 entstandenen Ausfall.
- Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestellten Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Der Käufer hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
- Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart.
- Wenn du dich für eine Auswahl entscheidest, wird die Seite komplett aktualisiert.
- Wird in einem neuen Fenster geöffnet.